Vorstellung


Als Energieberater
- bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner für den Energiehaushalt in Ihrem Gebäude
- berate ich Sie bei umweltbewußtes und energetisches Bauen
- erstelle ich Ihrn Energieausweise immer nach neuester EnEV - EnergieEinsparungsVerordnung
- erstelle ich DENA - Energieausweise entsprechend DENA-Vorgabe für Wohn- und Nicht-Wohngebäude
- führe ich bafa - Vor-Ort-Beratungen mit den entsprechenden Fördermitteln der bafa aus
- begleite ich Sie bei der energetischen Sanierung und Renovierung der Gebäude zur Energieeinsparung
- erreichen Sie mit meiner energetischen Beratung den Nachweis der Fördermittel durch Bund, Land, Kommune
- gebe ich Ihnen die Hilfe bei der Beantragung der Fördermittel, insbesonders der kfw - Kreditanstalt für Wiederaufbau
- führe ich Ihnen den Nachweis der Investitionskosten für geplante energetischen Optimierungsmaßnahme
- erstelle ich Ihnen die Analyse der verschiedenen möglichen und sinnvollen Optimierungsmaßnahmen
-
- bekommen Sie die genaue Analyse und ein verbindliches Angebot für Ihre Photovoltaikanlage von der kleinen EFH-Anlage bis zu Großanlagen auf Gewerbedächern usw.

Ab wann sind Energieausweise nach EnEV 2007 verpflichtend?

1. Energieausweise für N e u b a u t e n sowie Modernisierung im Bestand:
Der Eigentümer muss den Energieausweis Behörden auf Verlangen vorlegen.

Ab 1.10.2007 ist er auf jeden Fall Pflicht bei neuen Bauanträgen.

Nichtwohngebäude sind nach DIN V 18599 zu berechnen!

2. Energieausweise für B e s t a n d s g e b ä u d e samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei Verkauf oder Neuvermietung.

Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Ausstellungsberechtigten erstellen lassen und Ihn potentiellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich machen - er muss Ihn nicht überlassen!

Der Energieausweis wird verpflichtend:
- ab 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
- ab 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
- ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand

Öffentliche Energeiausweise für große Dienstleistungsgebäude mit über 1.000 m⊃2; Nutzfläche und regem Publikumsverkehr.

Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Berechtigtem ausstellen lassen und ihn gut sichtbar aushängen (verpflichtend ab 1.Juli2009)

Energieberatung

Der Sinn und Zweck der Energieberatung sollte sein:
- den größtmölichen Nutzen für Sie bei der Energieberatung herauszuarbeiten und die Reihenfolge der Modernisierungsempfehlungen sinnvoll anzugeben;
- welche Maßnahmen steigern Ihren Komfort und Ihre Behaglichkeit;
- wie können Sie die monatlichen Energiekosten reduzieren, um Geld zu sparen;
- wie stehen Ihre Investitionsausgaben im Kosten-/Nutzenverhältnis?

Durch Fortbildung und Qualifizierung biete ich Ihnen eine unabhängige Energieberatung. Ich habe das Gesamtgebäude im Blick und nicht einzelne Maßnahmen zur Energieoptimierung, wie vielleicht nur die Heizung, das Dach oder die Fenster. Nur wenn man das Gebäude gesamtheitlich betrachtet und bewertet, kann Ihnen eine optimale Lösung vorgeschlagen werden.
Aus dem Gesamtbild erarbeiten wir dann gemeinsam die für Sie beste Lösung, die auch in Einzelschritten erfolgen kann. Durch das Gesamtbild begehen Sie aber nicht den Fehler, an der falschen Stelle zu beginnen oder weniger energetische Maßnahmen auszuführen.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg übernimmt die Fortbildung der Architekten zum Energieberater. Durch die Teilnahme an den Weiterbildungsseminaren habe ich die Qualifikation als Energieberater und die Berechtigung, Energieausweise auszustellen.
Die BKI Software " Energieberater " ist durch Softwarepflege immer aktuell. Durch den Besuch der weitergehende Fortbildungsseminare bin ich stets auf dem aktuellen Wissensstand.

Der Großteil des Energiebedarfs im Gebäude wird durch die Heizung und den Warmwasserverbrauch verursacht, das jeder Verbraucher an den stetig steigenden Energiekosten schmerzlich verspürt. Deshalb wird es immer wichtiger, den energetischen Zustand seines Gebäudes zu erkennen und ggf. zu verbessern.

Energetisch sanieren heißt umweltbewußt zu sein und durch eine einmalige Investition langfristig Geld zu sparen!

Das Wissen eines Energieberaters und somit Ihr Vorteil sollte sein:

Nicht nur Energie sondern Ihnen auch Geld sparen helfen - aber wie?
- durch fundiertes Wissen Ihnen eine optimale Energieberatung zu bieten, die Ihren Energiebedarf drastisch senkt. Damit schonen Sie die Umwelt und sparen automatisch Geld mit wirtschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Technik.

Genug von steigenden Nebenkosten, die Ihren Geldbeutel immer mehr belasten?
- der Energieausweis gibt Ihnen sofort Aufschluss über den heutigen und zukünftigen Energiebedarf bzw. den Verbrauch Ihrer Immobilie;
- mit dem Energieausweis kann ich Ihnen sofort effiziente Modernisierungsmaßnahmen mit den notwendigen Kosten vorschlagen, um die Energiekosten und somit Ihre Nebenkosten erheblich zu senken.

Energiekosten senken und gleichzeitig Komfort und Behaglichkeit steigern - geht das?
- selbstverständlich - denn zwei Faktoren ergänzen sich perfekt;

Der Komfort ist, dass Sie sich durch die Kosteneinsparung viel Neues leisten können - und die Behaglichkeit ist, dass Sie sich wohl fühlen, in Zukunft verschont zu bleiben von den Preistreibereien der Öl- oder Gaslieferanten und sicher sind, unabhängig von Öl oder Gas eine wohlige Wärme in Ihrem Haus zu haben.

Termine für den Energieausweis

Energieausweis Ornigramm Energieausweis -wann notwendig

Ab 1. Oktober 2007 ist die EnEV 2007 in Kraft getreten und macht die Ausstellung von Energieausweisen zur Pflicht.

Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

Altbauten:

Wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden soll, ist ein Ausweis nach § 16 EnEV zu erstellen und dem Käufer oder Mieter auf Verlangen vorzulegen.
Denkmalgeschützte Gebäude sind in diesen Fällen von der Ausweispflicht ausgenommen.
Unabhängig davon ist ein Energieausweis in der Regel auch dann auszustellen, wenn z.B. im Zuge von Modernisierung-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird oder Außenwände, Fenster, Dächer unter anderem ersetzt oder erneuert werden (Anlage 3). Dies gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude. Befreiungen sind aber möglich und können bei den zuständigen Landesbehörden beantragt werden.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe wie eine EnEV-gerechte Modernisierung, muss der Energieausweis nicht ausgestellt werden.
Mit folgender Ausnahme:
Für öffentliche Gebäude muss er stets erstellt und ausgehängt werden - egal ob Bestand oder Neubau, ob denkmalgeschützt oder nicht, wenn in den Gebäuden Behörden und vergleichbare Einrichtungen für viele Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und Ihre Nutzfläche mehr als 1.000 m⊃2; beträgt.

Neubauten:
Für die Ausstellungspflicht eines Energieausweises im Neubau ergeben sich keine wesentlichen Neuerungen gegenüber der EnEV 2002. Die bestehenden landesrechtlichen Regelungen sind ebenfalls weiterhin zu berücksichtigen.

Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 28, §29, und § 31

Zeitpunkt ab 1. Oktober 2007

Neu zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäude, Umbau, Erweiterung, Modernisierung:
- bei Änderungn an Gebäuden gemäß Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der EnEV;
- wenn die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume oder Gebäude um mehr als die Hälfte erweitert wird;

Zeitpunkt ab 1. Juli 2008
- für bestehende Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 fertiggestellt wurden und verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen;

Zeitpunkt ab 1. Januar 2009
- für bestehende Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 fertiggestellt wurden und vermietet, verkauft oder verpachtet werden sollen;

Zeitpunkt ab 1. Juli 2009
- für bestehende Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen;
- für behördliche und öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 1.00 m⊃2; Nutzfläche; zusätzlich bestehende Aushangspflicht;

keine Ausweispflicht
- für denkmalgeschützte Wohn- und Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen;
- für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m⊃2; Nutzfläche;
( Quelle Deutsches Architektenblatt 10/07)

Eine Fortschreibung mit einer ca. 30%-igen Verschärfung der EnEV 2007 ist für 2009 vorgesehen und eine weitere für 2011 mit einer ebenfalls wiederunm 30%-igen Verschärfung.

Das heißt dann, wir bauen dann zum heutigen Passivhausstandard.


Baden-Württemberg: ÖKO-Pflicht ab 2008
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 7. November 2007 das bundesweit erste " Erneuerbare-Wärme-Gesetz " beschlossen.
Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und schreibt bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend vor. Damit soll die Treibhausgasemission verringert werden.

Ersatzweise eine bessere Dämmung
Nach dem neuen Gesetz muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab dem 1. April 2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht werden, zu mindestens 20% über erneuerbare Energien, wie Sonnenenergie, Umweltwärme ( über Wärmepumpen mit einer Mindes-Jahresarbeitszahl) oder Biomasse gedeckt werden.
Für den Gebäudebestand wird ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von 10% vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Nach einem ungeplantem Austausch läuft eine Frist von 24 Monaten. Ersatzweise können die Verpflichtungen durch eine verbesserte energetische Dämmung ( z.B. 30% unter EnEV ) erfüllt werden.

2011 wird die Anwendung auf Bürogebäude geprüft
Bereits bestehende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sollen berücksichtigt werden. Ist der Ersatz üblicher solarthermischer Anlagen aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich, ist der Hauseigentümer von der Verpflichtung insgesamt befreit. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand oder eine sonstige Härte entstünde. In drei Jahren ist eine Bewertung des Gesetzes vorgesehen, bei der auch eine mögliche Ausweitung auf Büro- und Firmengebäude geprüft werden soll. Ordnungswiedrigkeiten im Sinne des Gesetzes können mit einer Geldbuße von bis u 100.000 Euro geahndet werden.
(Quelle Gentner Verlag 2007)

Energieausweis früher Energiepass

Der Energeiausweis soll einem Mieter oder Käufer von Wohnungen oder Häusern Auskunft über den energetischen Zustand der Immobilie geben.
Danach kann ein Käufer z.B. bewerten, ob er Sanierungen vornehmen müßte, um Energie zu sparen. Es ist deshalb eine gute Verkaufshilfe, wenn man einen guten Energeiausweis vorlegen kann. Weiterhin haben Sie damit eine gute Verkaufshilfe um Ihren Verkaufspreis zu belegen.

Wenn Ihr Haus energetisch gut bewertet ist, können Sie einem Mieter auch mit dem Energieausweis belegen, warum Ihre Miete etwas höher ist - der Mieter spart ja an geringeren Nebenkosten den Mehrwert ein.

Deshalb - Ihr Haus energetisch zu verbessern lohnt sich immer - Sie erhöhen den Wert Ihres Gebäudes und sichern sich eine gute Vermietbarkeit.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Die Wahlfreiheit eines Eigentümers, ob er sich einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausstellen lassen sollte, endet am 30. September 2008, deshalb gehe ich hier nicht näher mehr darauf ein. Außer das der Verbrauchssausweis kostengünstig einen Pflichtausweis erstellt, gibt er einem Eigentümer keinerlei Hinweis auf den energetischen Zustand seines Hauses.

Der Bedarfsausweis
Der bedarfsorientierte Energieausweis erfaßt das gesamte Gebäude in seinem ernergetischem Ist-Zustand und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge, wie Sie Ihr Gebäude energetisch verbessern können, um die Umwelt und Ihren Geldbeutel zu schonen und zu entlasten.
Hierzu ist der Ersteller verpflichtet, eine umfassende Gebäudeaufnahme - Baukörper und Anlagentechnik wie z.B. die Heizung - vorzunehmen, die verbauten Baumaterialien zu erfassen und daraus insgesamt die Berechnung und Bewertung vorzunehmen.
Deshalb ist es nach meiner Meinung sehr wichtig, einen Energieberater zu beauftragen, der auf Grund seiner Ausbildung und seines umfassenden Fachwissens dazu befähigt ist. Weiterhin sollte der Energieberater unbedingt unabhängig sein und nicht Eigeninteresse durch eine Handwerksvorgabe o.ä. vorherrschen.

Termine für Heizungsrenovierung


Nachrüstpflichten für Heizkessel nach EnEV sind ab 1.1.2007 verpflichtend

Nachzurüsten sind bis zum 31.12.2006 bzw. 31.12.2008
- Standardkessel, die vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen wurden
sowie bis zum 31.12.2006
- Dämmung ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (z.B. im Keller)
Ausnahmen:
Die oben genannten baulichen und anlagetechnischen Nachrüstverpflichtungen gelten nicht für selbstgenutze Ein- oder Zweifamilienhäuser. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1.1.2002 sind diese jedoch zu erfüllen (zusätzliche Fristen beachten).

Mein Angebot

Kurz und einfach für Sie - bitte rufen Sie mich - Handy 0171 - 2 646 594 - und vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

Ich berate Sie an Ihrem Gebäude - das erste Kontaktgespräch ist meine kostenlose Serviceleistung für Sie !

EnEV 2009 - wesentliche Neuerungen